Impressum

Mag. Birgit Noha, LLM
Rechtsanwältin, Lektorin und zertifizierte Datenschutzbeauftragte
Zieglergasse 1/18
A-1070 Wien
Tel:    +43 (0)1 / 522 27 29
Mobil: +4369917171009
Mail: office@laws.at
RA-Code: ADVM: R137744
UID: ATU 62295457
Rechtsform: nicht eingetragener Einzelunternehmer
Blattlinie: Präsentation der Rechtsanwaltskanzlei

Erklärung gemäß § 5 ECG (E-Commerce Gesetz):
Die Aufsicht unterliegt der Rechtsanwaltskammer Wien. Die Berufsausübung unterliegt der Rechtsanwaltsordnung (RAO), den Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA) und dem Disziplinarstatut der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (DSt), abrufbar unter www.oerak.at oder www.rechtsanwaelte.at
Mitgliedschaften: Rechtsanwaltskammer Wien,  ÖSTERREICHISCHER RECHTSANWALTSVEREIN, INTA (International Trademark Association), ECTA (European Communities Trademark Association), AIPPI (Internationale Vereinigung zum Schutz des geistigen Eigentums), GRUR – Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V, Österreichische Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (ÖV), IT-LAW.AT , IBA  (International Bar Association), Klub Wiener Rechtsanwälte

Fotocredits:

Alle Personen: Bill Lorenz
Bücher, Zeitschriften, Stiegenaufgang, Jalousie: Bill Lorenz
Gerichtssäle: generiert mit Adobe Firefly
KI Bilder: generiert mit Adobe Firefly und DALL-E
Restliche Sujets: unter Lizenz von Shutterstock verwendet

Mag. Birgit Noha

Zum Honoraranspruch des Rechtsanwaltes:

Es gilt der Grundsatz der freien Honorarvereinbarung.

Für die Abrechnung bestehen grundsätzlich vier Möglichkeiten. Eine Abrechnung nach Einheitssatz, Einzelleistung, Stundensatz (Zeithonorar) und eine Pauschalhonorarvereinbarung. Wird nach Einheitssatz oder Einzelleistung abgerechnet, ist die Bemessungsgrundlage von entscheidender Bedeutung. Sie ist nämlich für die Höhe der einzelnen Leistungen maßgebend. Die Bemessungsgrundlage wird als „Streitwert“ bezeichnet. Je höher der Streitwert ist, desto höher ist auch das anwaltliche Honorar. Da Ansprüche nicht ausschließlich in Geldforderungen bestehen, ist das sogenannte Interesse mit einem Euro-Betrag zu bewerten. Für die meisten Angelegenheiten geben das Rechtsanwaltstarifgesetz und die Allgemeinen Honorar-Kriterien entsprechende Bewertungen in Euro vor. Wenn keine Bewertungen vorgegeben werden, hat der Rechtsanwalt in Absprache mit dem Mandanten diesen Anspruch in Geld zu bewerten.

Wurde keine Honorarvereinbarung getroffen, so ist ein angemessenes Honorar geschuldet. Hierfür werden das Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG), das Notariatstarifgesetz (NTG) und die Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) herangezogen. Wurde eine Abrechnung nach dem RATG iVm den AHK und/oder dem NTG vereinbart, so steht es dem Anwalt frei zwischen einer Abrechnung nach Einheitssatz oder nach Einzelleistung zu wählen.